Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 27, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994,, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten. (3)Absatz 3,Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.Im Jahre 1998 ist der sich gemäß Paragraph 19, ergebende Betrag zu halbieren.
(4)Absatz 4,§§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dassParagraphen 4, Absatz 5, 6, Absatz eins und 2, 9, 16, 17, 19 Absatz 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet § 9 aufrecht bleibt unddie Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet Paragraph 9, aufrecht bleibt und
die Funktion der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.die Funktion der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5,Der gemäß § 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß § 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß § 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.Der gemäß Paragraph 24, zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.
(6)Absatz 6,§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR40019326