Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/1999Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 511Paragraph 511
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 511.Paragraph 511,
(1)Absatz eins,Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach Paragraph 15, StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,) (3)Absatz 3,Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.
(4)Absatz 4,Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.
(5)Absatz 5,Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (Paragraph 65, AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (Paragraph 35, AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof römisch eins. Instanz (Paragraph 30, AllgGAG.) aber Jv-Sache.
(6)Absatz 6,Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in römisch eins. und römisch zwei. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.
(7)Absatz 7,Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (Paragraph 430,). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.
Anmerkung
1. Zum Bs-Register siehe § 502 Geo.
2. Säumnis- oder Verzögerungsanzeigen nach § 27 Abs. 1 StPO sind ins
Ns-Register nach § 503 Geo einzutragen.
3. Das Nc-Register wird nunmehr als ADV-N-Register unter Beibehaltung
des Gattungszeichens Nc geführt (ADV-Handbuch Justiz, N-Verfahren).
4. Zur Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen siehe auch § 182
Abs. 1 letzter Satz und § 183 Abs. 5 zweiter Satz Geo.
5. Mietkommissionen und Pachtämter, die als Verwaltungsbehörden
eingerichtet waren, bestehen nicht mehr; ihre seinerzeitigen
Aufgaben werden nunmehr im Rahmen der Gerichtsbarkeit von den
Bezirksgerichten wahrgenommen.
6. Abs. 4 inhaltlich überholt. Gesuche um Haftentschädigung nach dem
Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969,
sind als Ns-Sachen zu behandeln.
7. Abs. 6 ist inhaltlich überholt. Die seinerzeit bei den Gerichten
eingerichteten Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen
bestehen nicht mehr.
8. Die Überbeglaubigungen erfolgen durch das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten. Die erforderliche
,,Zwischenbeglaubigung`` erfolgt gemäß § 40 GOG, RGBl. Nr. 217/1896,
durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Schlagworte
Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, Allgemeines
Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 75/1930
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12017170
alte Dokumentnummer
N1199910378E