Rechtstracker.at

§ 511 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 51101.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 51101.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 511

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 511,

  1. Absatz eins,Aufsichtsbeschwerden sind zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)

  2. Absatz 3,Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.
  3. Absatz 4,Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.
  4. Absatz 5,Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (Paragraph 65, AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (Paragraph 35, AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof römisch eins. Instanz (Paragraph 30, AllgGAG.) aber Jv-Sache.
  5. Absatz 6,Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in römisch eins. und römisch zwei. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.
  6. Absatz 7,Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (Paragraph 430,). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.

Anmerkung

1. Zum Bs-Register siehe § 502 Geo.
2. Säumnis- oder Verzögerungsanzeigen nach § 27 Abs. 1 StPO sind ins Ns-Register nach § 503 Geo einzutragen.
3. Das Nc-Register wird nunmehr als ADV-N-Register unter Beibehaltung des Gattungszeichens Nc geführt (ADV-Handbuch Justiz, N-Verfahren).
4. Zur Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen siehe auch § 182 Abs. 1 letzter Satz und § 183 Abs. 5 zweiter Satz Geo.
5. Mietkommissionen und Pachtämter, die als Verwaltungsbehörden eingerichtet waren, bestehen nicht mehr; ihre seinerzeitigen Aufgaben werden nunmehr im Rahmen der Gerichtsbarkeit von den Bezirksgerichten wahrgenommen.
6. Abs. 4 inhaltlich überholt. Gesuche um Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, sind als Ns-Sachen zu behandeln.
7. Abs. 6 ist inhaltlich überholt. Die seinerzeit bei den Gerichten eingerichteten Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen bestehen nicht mehr.
8. Die Überbeglaubigungen erfolgen durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Die erforderliche ,,Zwischenbeglaubigung`` erfolgt gemäß § 40 GOG, RGBl. Nr. 217/1896, durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.

Schlagworte

Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 75/1930

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103404