Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 510Paragraph 510
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 510.Paragraph 510,
(1)Absatz eins,In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (Paragraph 513,), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.
(2)Absatz 2,Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.
Anmerkung
1. Die Spalte 3 ist die Namensspalte und ist mit ,,Behörde oder Partei (Vor- und Familienname)'' überschrieben.
2. Die Spalte 5 ist die Erledigungsspalte.
3. Die Spalte 6 ist die Bemerkungsspalte.
4. Die Geschäftsgruppen ergeben sich aus § 11 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004355
Alte Dokumentnummer
N1195111742S