Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3001.07.199931.12.2009 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

Paragraph 30,

Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

  1. Ziffer eins
    Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  2. Ziffer 2
    Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
  3. Ziffer 3
    Bemühungen des Ehegatten dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Schlagworte





Kindergartenplatz, Schulplatz

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017276

alte Dokumentnummer

N1199914247O