Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland
§ 30.Paragraph 30,
Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die
Anmietung einer angemessenen Wohnung,
Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.
Schlagworte
Kindergartenplatz, Schulplatz
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Dokumentnummer
NOR40113397