Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3001.07.199931.12.2009 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

Paragraph 30,

Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

  1. Ziffer eins
    Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  2. Ziffer 2
    Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
  3. Ziffer 3
    Bemühungen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Schlagworte

Kindergartenplatz, Schulplatz

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR40113397