Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung
§ 29.Paragraph 29,
Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß § 79 BDG 1979 oder § 24a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß § 35c Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird. Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß Paragraph 79, BDG 1979 oder Paragraph 24 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß Paragraph 35 c, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017275
Alte Dokumentnummer
N1199914246O