Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

Paragraph 29,

Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß Paragraph 79, BDG 1979 oder Paragraph 24 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu gewähren, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß Paragraph 35 c, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017275

Alte Dokumentnummer

N1199914246O