Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berufsbegleitende Fortbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017274

alte Dokumentnummer

N1199914245O