Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Berufsbegleitende Fortbildung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.Absatz eins, ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungskräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12017274
alte Dokumentnummer
N1199914245O