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§ 17 RRG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.1999 — BGBl. I Nr. 2/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1712.07.200031.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 1701.08.199911.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 160/1999
§ 1701.01.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 1701.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 1701.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 2/1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999danach: BGBl. I Nr. 160/1999

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zulassung

Paragraph 17, (1) Die Zulassung ist von der Privatrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

  1. Absatz 2,In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Die Privatrundfunkbehörde hat dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Die Zulassung erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 8, Absatz 6,,
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 23,,
    4. Ziffer 4
      durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,
    5. Ziffer 5
      im Fall von Zulassungen gemäß Absatz 5, durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 23,
  3. Absatz 4,Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
  4. Absatz 5,Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
    1. Ziffer eins
      im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
    2. Ziffer 2
      für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
    Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Programme finden Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraphen 6, 7, 8, 9, Ziffer 2, 3, sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10,, Paragraph 12, sowie Paragraphen 22 bis 23 Anwendung. Werbung in Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.
  5. Absatz 6,Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Absatz 5, können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über freie Übertragungskapazitäten zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 8, 9, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 10, genannten Voraussetzungen.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12017431

Alte Dokumentnummer

N1199956501L