(5)Absatz 5,Zulassungen zur Veranstaltung von lokalem Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht von Hörfunkveranstaltern genutzt werden, können nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder
für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im Zusammenhang mit Hörfunktätigkeiten im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Programme finden § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 6, 7, 8, 9 Z 2, 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 10, § 12 sowie §§ 22 bis 23 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.Zulassungen nach Ziffer eins, können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von zwei Wochen, Zulassungen gemäß Ziffer 2, für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Programme finden Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraphen 6, 7, 8, 9, Ziffer 2, 3, sowie, soweit sie sich auf Ziffer 2 und 3 beziehen, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10,, Paragraph 12, sowie Paragraphen 22 bis 23 Anwendung. Werbung in Programmen nach Ziffer 2, ist unzulässig.