Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Ersteinsatzzuschlag
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung
3 Werteinheiten,
humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und
, Rettungsdiensten
1,5 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zurDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12017516
alte Dokumentnummer
N1199958225L