Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Ersteinsatzzuschlag
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
| 3 Werteinheiten, |
| 1,5 Werteinheiten. |
| |
(2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes vonDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
geschlossenen Einheiten zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
Einzelpersonen zur
Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR40134220