Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Gefahrenzuschlag
§ 10.Paragraph 10,
Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
5 Werteinheiten,
mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
3 Werteinheiten,
mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind
3 Werteinheiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12017518
Alte Dokumentnummer
N1199958227L