Rechtstracker.at

§ 10 AZHG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 64/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 1029.12.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 1001.04.199928.12.2011 BGBl. I Nr. 66/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Gefahrenzuschlag

Paragraph 10,

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. Ziffer eins
    mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    5 Werteinheiten,
  2. Ziffer 2
    mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind
    3 Werteinheiten,
  3. Ziffer 3
    mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind
    3 Werteinheiten,
  4. Ziffer 4
    mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................
    4 Werteinheiten,
  5. Ziffer 5
    mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird.........................................................
    4 Werteinheiten,
  6. Ziffer 6
    mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind
    2 Werteinheiten.

Schlagworte





Sprengmittel

Im RIS seit

09.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40185839