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Art. 2 § 51 DSG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 51 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2017
Art. 2 § 5101.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 133/2009
Art. 2 § 5101.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 165/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 133/2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte





Gewinnabsicht

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017651

Alte Dokumentnummer

N1199961837L