Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 51Artikel 2, Paragraph 51
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
10. Abschnitt
Strafbestimmungen
Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR12017651
Alte Dokumentnummer
N1199961837L