Rechtstracker.at

Art. 2 § 51 DSG

Fassungen
01.01.2010 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 133/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 51 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2017
Art. 2 § 5101.01.201024.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 133/2009
Art. 2 § 5101.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 133/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 120/2017

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

Paragraph 51,

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von Paragraph eins, Absatz eins, gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Schlagworte

Gewinnabsicht

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113730