Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1979JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 146. (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.Paragraph 146, (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
Dokumentnummer
NOR12017839
alte Dokumentnummer
N2181110319Z