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§ 146 ABGB

Fassungen
01.07.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 146 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 14601.02.201330.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 14601.07.200131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 14628.04.197930.06.2001 BGBl. Nr. 168/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013danach: BGBl. I Nr. 15/2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern.
  3. Absatz 3,Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013303