Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgene Ehe
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (§ 163b) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.Paragraph 161, (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (Paragraph 163 b,) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
(2)Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
(3)Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.
Anmerkung
ÜR: Art. X Z 2 BGBl. Nr. 566/1983
Dokumentnummer
NOR12017859
alte Dokumentnummer
N2181110339Z