Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgende Ehe
§ 161.Paragraph 161,
(1)Absatz eins,Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
(2)Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
(3)Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.
Anmerkung
ÜR: Art. X Z 2, BGBl. Nr. 566/1983;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40052761