Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;
§ 191. Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig Paragraph 191, Zur Übernahme einer Vormundschaft sind überhaupt unfähig
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegeneheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen;
Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlangung oder Eigenschaften, eine anständige Erziehung des Mündels oder eine sorgfältige Verwaltung des Mündelvermögens nicht zu erwarten ist.
Dokumentnummer
NOR12017914
alte Dokumentnummer
N2181110394Z