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§ 191 ABGB

Fassungen
01.01.2016 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 25/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 191 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 19101.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 25/2015
§ 19101.02.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 19101.01.197530.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 25/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Sechster Abschnitt
Annahme an Kindesstatt

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Eigenberechtigte Personen können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
  2. Absatz 2,Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch gerichtliche Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168274

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P191/NOR40168274