Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 211. Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung (Anm.: richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes. Paragraph 211, Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung Anmerkung, richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.
Anmerkung
ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989
Dokumentnummer
NOR12017934
alte Dokumentnummer
N2181110414Z