Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 211.Paragraph 211,
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989.
Jetzt § 207.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40013340