Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 391Paragraph 391
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 391.Paragraph 391,
Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2000 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI, BGBl. Nr. 343/1989
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12018119
alte Dokumentnummer
N2181110600Z