Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 391Paragraph 391
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Nach Art. XXXII Z 3 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, gilt dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 3, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, gilt die
Neufassung des letzten Satzes für Sachen, die nach dem 31. Dezember
1997 gefunden worden sind
Text
§ 391.Paragraph 391,
Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigenthümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig darthut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolget. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Werthes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2500 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Uebermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.
Schlagworte
Eigentümer, Wert
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Dokumentnummer
NOR12039751
alte Dokumentnummer
N2199750278L