Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 724Paragraph 724
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
oder c) vermutheten;
§ 724.Paragraph 724,
Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliert.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR12018449
alte Dokumentnummer
N2181110930Z