Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 724Paragraph 724
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
d) Vermuteter Widerruf
§ 724.Paragraph 724,
(1)Absatz eins,Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
(2)Absatz 2,Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172950