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§ 757 ABGB

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 656/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 757 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 75701.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2004
§ 75701.01.199131.12.2004 BGBl. Nr. 656/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 757

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 656/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 58/2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Paragraph 757, (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den Paragraphen 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß.

  1. Absatz 2,In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018483

alte Dokumentnummer

N2181110964Z