Rechtstracker.at

§ 757 ABGB

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 58/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 757 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 75701.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2004
§ 75701.01.199131.12.2004 BGBl. Nr. 656/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 757

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Paragraph 757,

  1. Absatz eins,Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
  2. Absatz 2,In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052781