Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 757Paragraph 757
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegattenrömisch zwei. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757.Paragraph 757,
(1)Absatz eins,Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.
(2)Absatz 2,In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40052781