Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 193. Sofern Geld eines Mündels anzulegen ist, hat das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (§§ 230 bis 230e ABGB) durch den Vormund oder Sachwalter zu überwachen. Überhaupt hat das Gericht, wenn es davon Kenntnis erlangt, daß das Wohl eines Minderjährigen bezüglich der Anlegung seines Geldes gefährdet ist, die gesetzgemäße Anlegung durch entsprechende Aufträge an den gesetzlichen Vertreter sicherzustellen. Paragraph 193, Sofern Geld eines Mündels anzulegen ist, hat das Gericht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Paragraphen 230 bis 230 e ABGB) durch den Vormund oder Sachwalter zu überwachen. Überhaupt hat das Gericht, wenn es davon Kenntnis erlangt, daß das Wohl eines Minderjährigen bezüglich der Anlegung seines Geldes gefährdet ist, die gesetzgemäße Anlegung durch entsprechende Aufträge an den gesetzlichen Vertreter sicherzustellen.
In diesen Fällen hat der gesetzliche Vertreter dem Gericht die Anlegung des Mündelgeldes unverzüglich nachzuweisen. Überdies hat das Gericht, soweit nicht anderes bestimmt ist, die zur Sicherung des Mündelvermögens erforderlichen Verfügungen zu treffen. Im allgemeinen ist das angelegte Vermögen durch die Anordnung zu sichern, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden darf (Sperre) oder die dieses Vermögen betreffenden Urkunden gerichtlich zu verwahren sind.
Dokumentnummer
NOR12019538
Alte Dokumentnummer
N2185416599T