Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 199Paragraph 199
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 199.Paragraph 199,
Wenn es sich jedoch in Erbschaftsfällen um die Uebernahme eines gesetzlich untheilbaren Gutes durch einen der Miterben gegen Abfertigung der übrigen handelt, so können dem Uebernehmer die Erbtheile der minderjährigen Miterben auch ohne Ausweisung der gesetzmäßigen Sicherheit geborgt werden, wenn nur dafür die Hypothek auf das ererbte Gut selbst mit dem Vorrechte vor allen anderen eigenen Schulden des Uebernehmers bestellt wird.
Anmerkung
Siehe auch § 230c ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Übernahme, unteilbar, Übernehmer, Erbteil
Dokumentnummer
NOR12019544
Alte Dokumentnummer
N2185416605T