Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 201.Paragraph 201,
(Anm.: Abs. 1 wurde aufgehoben durch Art. VII Z 8, BGBl. Nr. 403/1977) Anmerkung, Absatz eins, wurde aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,)
Den Minderjährigen eigenthümliche Staatspapiere, welche einer Verlosung unterliegen, und dadurch einen Gewinn erwarten lassen, dürfen, soferne nicht ein Nothfall oder der offenbare Vortheil des Pupillen es erfordert, niemals veräußert werden.
Anmerkung
Siehe § 339 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Notfall, Vorteil, Pflegebefohlener