Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 202.Paragraph 202,
Wenn sich unter dem Vermögen eines Minderjährigen Privat-Schuldverschreibungen befinden, welche nicht gehörig fruchtbringend gemacht oder versichert sind, so ist, den Bestimmungen des §. 236 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, für die gehörige Versicherung und Verzinsung, oder nöthigenfalls für die Eintreibung derselben Sorge zu tragen. Wenn sich unter dem Vermögen eines Minderjährigen Privat-Schuldverschreibungen befinden, welche nicht gehörig fruchtbringend gemacht oder versichert sind, so ist, den Bestimmungen des Paragraph 236, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gemäß, für die gehörige Versicherung und Verzinsung, oder nöthigenfalls für die Eintreibung derselben Sorge zu tragen.
Dem Minderjährigen sonst zufallendes Vermögen, welches auf andere als die in den §§ 230a und 230b ABGB bezeichneten Arten fruchtbringend angelegt ist, als: Actien der österreichischen Nationalbank oder anderer inländischer Vereine, können über den Antrag des Vormundes so lange beibehalten werden, als sich nicht eine vortheilhafte Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlegung ergibt, und das Gericht hiermit einverstanden ist. Bei Beurtheilung solcher Fälle ist vorzüglich darauf zu sehen, ob derlei Papiere eines allgemeinen guten Credites und günstigen Courses sich erfreuen, und ob die Nachtheile der augenblicklichen Hintangebung nicht größer, als die Gefahr der einstweiligen Beibehaltung wäre. Dem Minderjährigen sonst zufallendes Vermögen, welches auf andere als die in den Paragraphen 230 a und 230 b ABGB bezeichneten Arten fruchtbringend angelegt ist, als: Actien der österreichischen Nationalbank oder anderer inländischer Vereine, können über den Antrag des Vormundes so lange beibehalten werden, als sich nicht eine vortheilhafte Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlegung ergibt, und das Gericht hiermit einverstanden ist. Bei Beurtheilung solcher Fälle ist vorzüglich darauf zu sehen, ob derlei Papiere eines allgemeinen guten Credites und günstigen Courses sich erfreuen, und ob die Nachtheile der augenblicklichen Hintangebung nicht größer, als die Gefahr der einstweiligen Beibehaltung wäre.
Schlagworte
Privatschuldverschreibung, § 236 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Aktien,
Sachwalter, Beurteilung, Kredit, Kurs, Kurswert, Nachteil, Verkauf,
Veräußerung