Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 205.Paragraph 205,
Sind die Mündel mehrere, so ist das Vermögen eines jeden von ihnen nur insoferne durch besondere Rechnung auszuweisen, als sie an dem Empfange oder den Ausgaben nicht alle gleichen Antheil nehmen.
Schlagworte
Empfang, Erlös, Anteil
Dokumentnummer
NOR12019550
Alte Dokumentnummer
N2185416611T