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§ 205 AußStrG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 135/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20501.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20501.07.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 20523.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 135/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 205, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist zur Rechnungslegung nicht verpflichtet, sofern das Gericht zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl nicht anderes verfügt.

  1. Absatz 2,Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.
  2. Absatz 3,Im Übrigen kann das Gericht die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters zur laufenden Rechnung einschränken, soweit hiedurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
  3. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 130 000 S mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 6, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Empfang, Erlös, Anteil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013412