Rechtstracker.at

§ 206 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20601.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20623.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 206,

Besitzt der Mündel eine Handlung oder Fabrik, so kann die Verwaltung, in soferne darüber nicht durch den letzten Willen rechtsbeständig verfügt ist, nach Ermessen des Gerichtes dem Vormunde selbst, oder falls er dazu nicht die erforderlichen Eigenschaften besitzt, oder die Besorgung nicht übernehmen kann, einem eigenen sachkundigen Handlungs- oder Fabriksvorsteher übertragen werden. Im letzteren Falle steht dem Vormunde zu jeder Zeit frei, über den Stand der Geschäfte von dem Vorsteher Aufklärung zu verlangen, und in die Bücher und Briefschaften Einsicht zu nehmen.

Der jährliche Rechnungsabschluß, welcher der Vormundschaftsbehörde vorzulegen ist, muß von dem Vormunde, oder wenn dieser die Verwaltung nicht selbst führt von dem Vorsteher, und in beiden Fällen außerdem noch von einem beeideten Rechnungsverständigen, welchen das Gericht zu benennen hat, unterschrieben, und vom letzteren nach sorgfältiger Prüfung und Vergleichung mit den Handlungsbüchern als vollkommen richtig bestätigt werden.

Dieser Rechnungsabschluß (Bilanz) soll so eingerichtet sein, daß daraus klar erhellet, wie hoch sich das Vermögen der Handlung oder Fabrik an Realitäten, an Waaren, Fahrnissen, sicheren und unsicheren( Forderungen und an Barschaft belaufe; wie viel sie ihren sämmtlichen Gläubigern schuldig sei, und worin der reine Gewinn oder Verlust für das verflossene Jahr bestehe. Von jeder dieser Rubriken ist jedoch nur die Hauptsumme anzugeben.

Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphes sind auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel Theil nehmen, in soferne anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsantheilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten.

Anmerkung

Siehe auch das RechnungslegungsG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Teilhaber, Anteil besitzen, Geschäft, Handelsbetrieb, Handlungsvorsteher, Geschäftsführer, Prokurist, Handelsbücher, Handlungsbevollmächtigter, Unterlagen, Korrespondenz, Geschäftsbriefe, Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht, Rechnungsprüfer, Gesellschaftsanteil, Gesellschafter, Teil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019551

Alte Dokumentnummer

N2185416612T