Rechtstracker.at

§ 206 AußStrG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20601.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20623.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Inhalt und Beilagen der Rechnung

Paragraph 206, (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.

  1. Absatz 2,Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (Paragraph 205, Absatz 4,), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
  2. Absatz 3,Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstands am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.

Anmerkung

1. Siehe auch das RechnungslegungsG, BGBl. Nr. 475/1990.
2. ÜR: Art. XVIII § 6, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Teilhaber, Anteil besitzen, Geschäft, Handelsbetrieb, Handlungsvorsteher, Geschäftsführer, Prokurist, Handelsbücher, Handlungsbevollmächtigter, Unterlagen, Korrespondenz, Geschäftsbriefe, Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht, Rechnungsprüfer, Gesellschaftsanteil, Gesellschafter, Teil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013414