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§ 266 AußStrG

Fassungen
01.07.1978 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 108/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26601.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 26601.07.197830.06.2001 BGBl. Nr. 108/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 108/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

Paragraph 266, Im Verfahren auf Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen Beschluß zu begründen.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit. Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzugeben.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen. Er wird mit dieser Zustellung wirksam.

Anmerkung

Siehe §§ 173 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie §§ 109 und 110 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019612

Alte Dokumentnummer

N2185416673T