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§ 266 AußStrG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26601.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 26601.07.197830.06.2001 BGBl. Nr. 108/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der

Geschäftsfähigkeit

Paragraph 266, (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die Paragraphen 182 a bis 182 d sinngemäß.

  1. Absatz 2,Soweit das Wohl des Minderjährigen eine unverzügliche Entscheidung erfordert, hat das Gericht vorläufig über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Bestehen Gründe, die die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden, voraussichtlich über den Zeitraum der Minderjährigkeit hinaus fort, so hat das Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters bereits so zeitgerecht einzuleiten, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam werden kann.

Anmerkung

Siehe §§ 173 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie §§ 109 und 110 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013431