Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 489/1943dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die in den §§. 1. und 2. bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§. 1. bis 3a. enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken. Die in den Paragraphen eins und 2, bezeichneten Unternehmer und der im Paragraph eins a, bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den Paragraphen eins bis 3 a, enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
Dokumentnummer
NOR12019849
alte Dokumentnummer
N2187122813S