Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz eins, auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.Die im Paragraph 2, bezeichneten Unternehmer und der im Paragraph eins a, bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den Paragraphen eins a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
Schlagworte
Vorteil, Übereinkunft
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR12039765
alte Dokumentnummer
N2199750294L