Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. I Nr. 140/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 701.03.199230.06.1998 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 140/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Paragraph 7,

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12039766

alte Dokumentnummer

N2199750295L