Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1992 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.07.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 701.03.199230.06.1998 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 7,

Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach Paragraph 3, Absatz 2, einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019851

alte Dokumentnummer

N2187122815S