Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 489/1943dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 4.Paragraph 4,
War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im § 1a bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im § 1a bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im Paragraph eins a, bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im Paragraph eins a, bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.
Anmerkung
Vgl. die §§ 332, 333 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955.
Schlagworte
Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Getötete
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR12019848
alte Dokumentnummer
N2187122812S