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§ 4

Fassungen
ab 01.09.1943 — dRGBl. I S 489/1943
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1943 dRGBl. I S 489/1943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 489/1943

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1943dRGBl. I S 489/1943

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 4,

War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebs-Unternehmer oder den im Paragraph eins a, bezeichneten Inhaber der Anlage bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unterstützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatzberechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebs-Unternehmers oder des im Paragraph eins a, bezeichneten Inhabers der Anlage nicht unter einem Drittel der Gesamtleistung beträgt.

Anmerkung

Vgl. die §§ 332, 333 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955.

Schlagworte

Allgemeines Sozialversicherungsrecht, Getötete

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019848

alte Dokumentnummer

N2187122812S