Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 713/1940dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 713/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 8.Paragraph 8,
Die Forderungen auf Schadenersatz (§§. 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (§. 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung. Die Forderungen auf Schadenersatz (Paragraphen eins bis 3 a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren hatte (Paragraph 3, Absatz 2,), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im Uebrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12019854
alte Dokumentnummer
N2187122818S