Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
§. 8.Paragraph 8,
§ 8.Paragraph 8,
Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
NOR12039769
alte Dokumentnummer
N2199750298L