Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Processes erheblich verzögern würde.
(2)Absatz 2,Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Schlagworte
tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung,
Präclusion (Präklusion)
Dokumentnummer
NOR12020312
Alte Dokumentnummer
N2189517349T