Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 10 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 10, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz auf Verfahren, dieNeufassung des Absatz eins, zweiter Satz auf Verfahren, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.
Text
§. 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
(2)Absatz 2,Dafern hiebei auch dem nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Schlagworte
tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung, Präclusion
(Präklusion)
Dokumentnummer
NOR12039794
Alte Dokumentnummer
N2199750325L