Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12020437
Alte Dokumentnummer
N2189517474T